Warum soll ich mein Online-Angebot barrierearm gestalten?
Im Marketing richten wir unseren Fokus immer wieder sehr stark auf bestimmte Zielgruppen. Eine Zielgruppe wird dabei meist außer Acht gelassen: Menschen mit Beeinträchtigungen. Eine der bekanntesten Beeinträchtigungen ist die Rot-Grün-Schwäche. Davon sind etwa neun Prozent der Männer und knapp ein Prozent der Frauen betroffen – über vier Millionen Menschen allein in Deutschland.
Eine Website bzw. ein Online-Shop kann zahlreiche Hürden für Menschen mit Beeinträchtigungen bereithalten:
Menschen mit einer Sehbehinderung können Texte oder Formularfelder schlecht erkennen, wenn sie sich nur gering vom Hintergrund abheben. Blinde Menschen können Webseiten nicht richtig nutzen, wenn Bilder, Formulare und Buttons nicht textlich beschrieben sind. Schwerhörige und gehörlose Menschen können Videos nicht nutzen, wenn sie keine Untertitel enthalten.
Mit einem Online-Angebot, das auch die Bedürfnisse dieser Zielgruppen berücksichtigt, kommen Sie allen Nutzern entgegen und erreichen deutlich mehr potentielle Kunden.
EU-Richtlinie über die Barrierefreiheit von Internetangeboten öffentlicher Stellen
Um allen Menschen gleichermaßen den Zugang zu Internetangeboten zu ermöglichen, hat die Europäische Union bereits 2016 ihre Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (2016/2102) herausgegeben. Die Umsetzung auf Bundesebene erfolgte im Juli 2018. Die EU-Richtlinie 2102 verpflichtet öffentliche Stellen von der Bundes- über die Landes- bis zur kommunalen Ebene zu barrierefreien Web-Angeboten. Das heißt, dass sich Verwaltungen und beispielsweise Gerichte, Polizeistellen, öffentliche Krankenhäuser, Universitäten oder Bibliotheken um die Barrierefreiheit ihrer Internetseiten und Apps kümmern müssen. Nun lief im September 2020 die letzte Übergangsfrist für die Umsetzung dieser Anforderungen ab.
Umsetzungszeitraum
Websites, die ab dem 23. September 2018 veröffentlicht werden, müssen spätestens ein Jahr später den Anforderungen der Richtlinie genügen, also ab dem 23. September 2019. Websites, die bereits vor dem 23. September 2018 veröffentlicht worden waren, müssen erst ein Jahr später, also ab dem 23. September 2020 den Anforderungen der Richtlinie genügen.
Mobile Anwendungen müssen sogar erst ab dem 23. Juni 2021 den Vorgaben der Richtlinie entsprechen, egal, wann sie das erste Mal veröffentlicht wurden.
Ist mein Unternehmen von der EU-Richtlinie betroffen?
In der Richtlinie 2016/2102 der Europäischen Union heißt es dazu:
Die Richtlinie bezieht sich nur auf Internetanwendungen öffentlicher Stellen. Das sind im Wesentlichen dieselben Stellen, die auch dem europäischen Recht der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen. Dazu gehören in Deutschland vor allem der Bund, die Länder und die Gemeinden, daneben aber auch juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, sofern sie im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht-gewerblicher Art erfüllen. Das sind häufig Einrichtungen, die Aufgaben der so genannten öffentlichen Daseinsvorsorge erfüllen. Hierzu zählen die Sozialversicherungsträger, aber auch Kultureinrichtungen. Viele kommunale Aufgabenträger werden ebenfalls unter die Richtlinie fallen.
Um zu klären, ob Ihr Unternehmen in die oben genannten Kategorien fällt, bitten wir Sie, Kontakt mit Ihrem Anwalt aufzunehmen.
Wie mache ich mein Online-Angebot barrierefrei?
Auch wenn Ihr Unternehmen nicht unter die gesetzlichen Regelungen fällt, erleichtert eine barrierefreie Website vielen Nutzern den Zugriff auf Inhalte (Bild und Text), PDF-Dokumente und Formulare. Gern können wir Sie zum Thema der Barrierearmut bzw. -freiheit im Internet beraten. Im ersten Schritt können wir Ihr aktuelles Online-Angebot hinsichtlich der Barrierefreiheit testen und Optimierungspotential definieren. Anschließend können wir gemeinsam mit Ihnen priorisierte Punkte herausarbeiten, kalkulieren und technisch umsetzen.